Aktenzeichen: | L 2 KR 189/14 |
Entscheidungsdatum: | 21.10.2015 |
Gericht: | LSG Saarland |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Galvanotherapie und Hyperthermie-Behandlung |
Indikation | Prostatakarzinom mit Fernmetastasen (Stadium IV) |
Schweregrad: | hinreichend |
Alternativen: |
verfügbar Antihormonelle Therapie - die Galvanotherapie und Hyperthermiebehandlung kommen hier nur additiv zur Anwendung, um die Nebenwirkungen der Standardtherapie abzuschwächen. Der Argumentation des Sozialgerichts (s.u.), die "Erhaltung des Allgemeinzustandes" mithilfe der begehrten Therapie sei ein wesentlicher Umstand zur Beeinflussung des Langzeitüberlebens, folgt der Senat hier nicht, da letztlich keine nicht nur ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gegeben sei. |
Bemerkung: | Der Senat kann sich mit seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG (zuletzt 26.02.2013, 1 BvR 2045/12 - hier in der Datenbank) berufen. Im Kammerbeschluss vom 26.02.2013 bestätigt das BVerfG, dass eine alternative Behandlung zur palliativen Standardtherapie nur dann in Frage kommt, wenn eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung besteht. Die Aussicht auf Heilung ist hier aber unbestritten nicht gegeben. Ein Fall des Systemversagens wird ebenfalls verneint. |
Verfahrensgang: |