Aktenzeichen: | 1 BvR 2056/12 |
Entscheidungsdatum: | 10.11.2015 |
Gericht: | BVerfG Karlsruhe |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Uropol-S / Gepan instill (Medizinprodukt) |
Indikation | interstitiellen Cystitis (chronisch progressive Erkrankung der Harnblase) |
Schweregrad: |
nicht hinreichend Statistisch erfasste Suizide bei der vorliegenden Erkrankung reichen nicht aus. |
Eignung: |
nein Die Beschwerdeführerin hat keine ausreichenden Belege zur Wirksamkeit des Medizinprodukts vorgelegt. |
Bemerkung: | Das BVerfG tritt zudem dem Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, es sei verfassungsrechtlich geboten, den grundgesetzlichen Leistungsanspruch nach dem Nikolaus-Beschluss auch auf wertungsmäßig vergleichbare Krankheiten zu erweitern. Zwar sei eine solche Erweiterung durch das BSG anerkannt und in § 2 Abs. 1a SGB V normiert. Dies berühre jedoch nicht den verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG. Für diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch setzt das BVerfG weiter das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage voraus. |
Verfahrensgang: |