Aktenzeichen: | L 4 KR 276/15 B ER |
Entscheidungsdatum: | 22.09.2015 |
Gericht: | LSG Niedersachsen-Bremen |
einstw. Rechtsschutz: | ER |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | Behandlung mit Dronabinol |
Indikation | Chronischer Schmerz in Folge von Morbus Bechterew |
Schweregrad: |
hinreichend Das Gericht hält es für möglich, dass schwerste chronische Schmerzen eine wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit gleichzustellen seien. |
Eignung: |
ja Die Therapie mit Cannabis-Produkten sei im Falle des Antragstellers erfolgreich gewesen. |
Bemerkung: | Der Beschluss wirft gleich mehrere Fragen auf, lässt sie jedoch unbeantwortet und entscheidet zunächst nur aufgrund der Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers. So ist zunächst fraglich, ob es überhaupt zulässig ist, dass der Senat hier nicht auf die Haupterkrankung (Morbus Bechterew), sondern auf die daraus resultierenden Schmerzen abstellt. Ein hinreichender Schweregrad wurde bei chronischen Schmerzen mittlerer Schwere in der Rechtsprechung zu den "Dronabinol-Fällen" soweit ersichtlich abgelehnt. Ob der Argumentation des Senats bei schwerstens Schmerzen gefolgt wird, bleibt abzuwarten. Auch die Frage nach Behandlungsalternativen bleibt offen. Allein die Eignung wird vom Senat aufgrund des Therapieerfolgs in zurückliegenden Jahren bejaht. |
Verfahrensgang: |