Aktenzeichen: | L 11 KR 3826/14 |
Entscheidungsdatum: | 10.11.2014 |
Gericht: | LSG Baden-Württemberg |
einstw. Rechtsschutz: | ER |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Therapie mit Immunglobulinen |
Indikation | Multiple Sklerose, schubförmig mit hoher Schubaktivität |
Schweregrad: |
nicht hinreichend Die Klägerin befand sich in einem klinisch stabilen Zustand. Weitere Schübe seien nicht aufgetreten. Der Senat kommt zu dem Schluss, dass dann auch keine besonders schwere Erkrankung im Sinne einer besonderen Notstandssituation gegeben sein könne. |
Bemerkung: | Die richterliche Bewertung des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragsstellers ist gerade bei der Multiplen Sklerose entscheidend für die Erfolgsaussichten des Antrags. In einem ähnlichen Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg (15.04.2011, L 1 KR 326/08 - hier in der Datenbank) hat der entscheidende Senat die konkreten Krankheitsauswirkungen und den Grad der Behinderung als notstandsähnliche Situation gewertet. Das BSG hingegen hat in einem anderen Verfahren (28.08.2008, B 1 KR 15/07) den Antrag auf Behandlung mit Immunglobulin negativ beschieden, da kein mit großer Wahrscheinlichkeit tödlicher Verlauf innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgelegen habe. |
Verfahrensgang: |