Aktenzeichen: | L 11 KR 3597/13 |
Entscheidungsdatum: | 24.06.2014 |
Gericht: | LSG Baden-Württemberg |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Behandlung mit niederfrequenter Hyperthermie (Elektrohyperthermie od. Onkothermie) |
Indikation | Colonkarzinom mit Lebermetastasen |
Schweregrad: | hinreichend |
Alternativen: |
nicht verfügbar Alternative Behandlungsmethoden (etwa Chemotherapie allein) hatten nur noch palliativen Charakter. Auch eine chirurgische Entfernung des Tumors und der Metastasen war nicht möglich. |
Eignung: |
nein Ein kurativer Erfolg der additiven Behandlung mit Hyperthermie war nicht ersichtlich. Wissenschaftliche Studien zur Elektrohyperthermie lagen nicht vor. Die bestellten Gutachter stellten keine Anhaltspunkte für einen kurativen Erfolg fest. |
Bemerkung: | Der Senat stützt sich in seiner Entscheidung ganz auf die gutachterlichen Stellungnahmen. Er zweifelt dabei nicht an der Verlängerung der medianen Überlebenszeit, fordert aber nach den Kriterien des BVerfG einen kurativen Erfolg. Der GBA hatte die Hyperthermie bereits ausdrücklich als nicht anerkannte Methode angesehen. Ein Ausnahmefall des Systemversagens wurde vom Senat verneint. |
Verfahrensgang: |