Aktenzeichen: | S 29 KR 107/12 |
Entscheidungsdatum: | 24.02.2014 |
Gericht: | SG Köln |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | stationäre neurologische Rehabilitationsbehandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Adeli Medical Center, Pieš?any, Slowakei) |
Indikation | Schädel-Hirn-Trauma III. Grades, Cerebralparese mit einhergehender Epilepsie, Apallisches Syndrom - Patient im Kindesalter (6 Jahre) |
Schweregrad: |
hinreichend Keine unmittelbare Lebensgefahr, jedoch wertungsmäßige Gleichstellung - Die Nachhaltigkeit und Schwere der Erkrankung des Klägers werdr daran deutlich, dass aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas III. Grades, einer Cerebralparese mit einhergehender Epilepsie, eines apallischen Syndroms mit hochgradiger Tonusregulationsstörung mit Tetraspastik gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von massiven Störungen der Kommunikation, der eigenständigen Selbstversorgung und der Körperhaltung bestehen. |
Alternativen: |
nicht verfügbar In Deutschland existiere keine Einrichtung, die eine therapieintensivierte Rehabilitation wie im Adeli Medical Center anbietet. Das in Deutschland vorhandene Rehabilitationsangebot unterscheide sich deutlich im Umfang der täglich durchgeführten Behandlungen. Die Therapiedichte, die der Kläger bedurfte, wurde und wird im Inland nicht angeboten. Denn das individuelle Behandlungsziel war nach Auffassung des Gerichts nur im Kindesalter zu erreichen, denn mit zunehmendem Alter nimmt die Geschwindigkeit der natürlichen Hirnentwicklung ab; damit schwindet die Möglichkeit die Folgen die bestehenden schweren Hirnschädigung abzumildern bzw. auszugleichen. Eine dichte Taktung von Rehabilitationsangeboten in dieser Lebensphase ist daher für das Erreichen des Behandlungsziels maßgebend. Zeitverluste in den Rehabilitationsbemühungen führen zwingend zu Beeinträchtigungen bei der Erreichung des Behandlungsziels. Gerade deshalb sind während des Aufenthaltes in der Rehabilitationseinrichtung intensive Therapieprogramme erforderlich. Nur ein Höchstmaß an Rehabilitationsbemühungen fördert die hirnorganischen Prozesse und kann zu einer (bestmöglichen) Gesundung der hirnorganischen Substanz beitragen, die wiederum Voraussetzung für das Erreichen der Behandlungsziele ist. Rehabilitationseinrichtungen im Inland seien nicht in der Lage sind, das erforderliche therapieintensive Rehabilitationsprogramm zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund stelle die „optimale Versorgung“ zugleich die einzig erforderliche dar. |
Eignung: |
ja Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Erfolgsaussichten seien bezogen auf den konkreten Behandlungsfall durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt. In genereller Hinsicht bestätige eine einschlägige Fachwissenschaftliche Publikation die Erfolgsaussicht. |
Bemerkung: | Das Gericht hatte hier primär bereits einen Anspruch aus § 15 Abs. 1 SGB IX erkannt und diesen zusätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch untermauert. |
Verfahrensgang: |