Aktenzeichen: | L 11 KR 2895/13 ER-B |
Entscheidungsdatum: | 04.09.2013 |
Gericht: | LSG Baden-Württemberg |
einstw. Rechtsschutz: | ER |
Ergebnis: | positiv |
Therapie: | REPAMUN plus |
Indikation | Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) |
Schweregrad: | hinreichend |
Alternativen: |
nicht verfügbar Pharmakotherapie mit Riluzol. Allerdings macht die Patientin hier starke Nebenwirkungen geltend. |
Bemerkung: | "Die Verpflichtung der Antragsgegnerin wurde nur deshalb für vorläufig erklärt, weil damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass noch nicht abschließend über einen Anspruch auf Versorgung mit REPAMUN plus entschieden wird. Dies soll nicht bedeuten, dass die Antragstellerin die Behandlungen, die sie aufgrund der gerichtlichen Anordnung als Sachleistung erhalten wird, bei einem Unterliegen in der Hauptsache wieder zurückerstatten muss." (Rdnr. 19) |
Verfahrensgang: |