Aktenzeichen: | B 1 KR 26/12 R |
Entscheidungsdatum: | 07.05.2013 |
Gericht: | BSG |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Therapiekonzept nach Prof. Dr. Kozijavkin "System der intensiven neurophysiologischen Rehabilitation" (SINR) |
Indikation | infantile Zerebralparese |
Schweregrad: |
hinreichend Die spastischen Tetraplegie kann die Funktionsfähigkeit aller vier Extremitäten beeinträchtigen. Dies ist einer lebensbedrohlichen Erkrankung gleich zu bewerten. |
Alternativen: |
verfügbar Die Erkrankung erfordert ein individuelles Behandlungskonzept, im Hinblick auf die festgestellten Schädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Diesbezüglich besteht in Deutschland ein umfassendes ambulantes und stationäres Behandlungsangebot. Es existieren keine Versorgungslücken. Die Elemente der begehrten SINR überschneiden sich zum Teil mit diesem Angebot. Sowohl mit der Anwendung der es in IR als auch mit dem in Deutschland zur Verfügung stehenden Behandlungsangebot ist nur einer Linderung und Vergütung der Verschlimmerung der Symptome der infantilen Zerebralparese möglich. |
Eignung: |
nein Die Aussicht auf Erfolg ist nur ganz fernliegend. Eine abschließende Bewertung ihrer Wirksamkeit und Risiken ist nicht möglich. |
Bemerkung: | Die Auswirkungen einer infantilen Zerebralparese mit Bewegungsstörungen einer spastischen Tetraplegie und einer ausgeprägten statomotorischen Retardierung können eine Ausprägung erreichen, welche allgemein für eine grundrechtskonforme erweiternde Auslegung des Leistungsrecht der GKV zu fordern ist. Denn bei einer spastischen Tetraplegie sind alle vier Extremitäten betroffen. Darin liegt der Unterschied zum Verfahren B1 KR 10/19 R darf, in dem der erkennende Senat der hinreichenden Schweregrad einer infantilen Zerebralparese abgelehnt hat, bei der aber allein einer spastischen Paraparese der Beine vorlag. |
Verfahrensgang: |