Aktenzeichen: | L 9 KR 62/13 B ER |
Entscheidungsdatum: | 22.03.2013 |
Gericht: | LSG Berlin-Brandenburg |
einstw. Rechtsschutz: | ER |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | Protonentherapie |
Indikation | rezidivierendes Kranioharyngeom |
Schweregrad: |
hinreichend drohende Erblindung |
Alternativen: |
nicht verfügbar Als alternative Behandlungsmethoden kommen radiochirurgische Verfahren wie z.B. die Photonentherapie in Betracht. Die Krankenkasse hat aber lediglich vorgetragen, dass derartige Verfahren in objektiver Weise als Intervention geeignet sind. Dabei haben die Krankasse und das Sozialgericht aber nicht geprüft, ob diese Methoden auch im konkreten Behandlungsfall geeignet und verträglich sind. Denn die Anwendung der Photonentherapie geht mit einer Gefahr von Strahlenschäden für die Hypophyse, Sehnerven und das chiasma opticum einher. |
Eignung: |
ja keine Eindeutigen Erkenntnisse, dass die Leistung unwirksam ist |
Bemerkung: | Droht der Patient vor Abschluss des Verfahrens zu versterben, darf eine Leistung nur dann versagt werden, wenn eindeutige Erkenntnisse vorliegen, dass die begehrte Leistung nicht hinreichend wirksam ist oder mit unzumutbaren Nebenwirkungen verbunden ist. |
Verfahrensgang: |