Aktenzeichen: | L 1 KR 30/14 B ER |
Entscheidungsdatum: | 03.02.2014 |
Gericht: | LSG Berlin-Brandenburg |
einstw. Rechtsschutz: | ER |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | Eigenserum-Augentropfen |
Indikation | Aniridie, sekundäre Hornhautstammzelleninsuffizienz, Sjörgen-Syndrom und Nystagmus |
Schweregrad: |
hinreichend Komplexer und ungewöhnlich schwerwiegender Krankheitsverlauf, mit Aniridie, sekundärer Hornhauststamzelleninsuffizienz, Sjögren-Syndrom und Nystagmus. Es drohen schwerste Oberflächenstörungen mit Keratokonjnktivitis beidseits. Verlust der Sehfähigkeit. |
Alternativen: |
nicht verfügbar Als alternativer Behandlungsmethoden kommen radiochirurgische Verfahren wie z.B. die Photonentherapie in Betracht. Die Krankenkasse hat aber lediglich vorgetragen, dass derartige Verfahren in objektiver Weise als Intervention geeignet sind. Dabei haben die Krankasse und das Sozialgericht aber nicht geprüft, ob diese Methoden auch im konkreten Behandlungsfall geeignet und verträglich sind. Denn die Anwendung der Photonentherapie geht mit einer Gefahr von Strahlenschäden für die Hypophyse, Sehnerven und das chiasma opticum einher. |
Eignung: |
ja Es liegen keine eindeutigen Erkenntnisse dafür vor, dass die Protonentherapie unwirksam ist. Das Gericht stellt dabei auf die Aussage zweier Radiologen ab, die dieses Verfahren seit 2 Jahren anwenden, und als bewährte schonendes Mittel beschreiben. schonende Methode bewerten. |
Bemerkung: | Droht der Patient vor Abschluss des Verfahrens zu versterben, darf eine Leistung nur dann versagt werden, wenn eindeutige Erkenntnisse vorliegen, dass die begehrte Leistung nicht hinreichend wirksam ist oder mit unzumutbaren Nebenwirkungen verbunden ist. |
Verfahrensgang: |