Aktenzeichen: | L 8 KR 314/09 |
Entscheidungsdatum: | 10.06.2010 |
Gericht: | LSG Hessen |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Varicosisbehandlung mittels X.-Closure-Verfahrens |
Indikation | chronisch venöse Insuffizienz Widmer-Stadium 2 sowie Stamm- und Seitenastvaricosis der Vena saphena magna KY. 3 links - daneben ein Myocardinfarkt |
Schweregrad: |
nicht hinreichend Das Gericht stellt auf die Indikation ab, die mit der nicht zugelassenen Behandlungsmethode behandelt werden soll (Varicosis). Das Herzleiden des Klägers, aufgrund dessen von einer vollnarkotischen, zugelassenen Behandlung abgesehen wurde, fällt nicht ins Gewicht. Das Gericht stellt aber ausdrücklich fest, dass das Herzleiden des Klägers im Zeitpunkt der Behandlung nicht sonderlich massiv war. Dass dieses sich kurz vor der Entscheidung verschlechtert hatte fällt nicht ins Gewicht, da nur der Behandlungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Folglich kann zumindest vermutet werden, dass das Gericht einen Fall, indem eine schwerwiegende zweite Erkrankung vorliegt, anders beurteilen wird. |
Verfahrensgang: |