Aktenzeichen: | L 5 KR 46/10 |
Entscheidungsdatum: | 05.08.2010 |
Gericht: | LSG Rheinland-Pfalz |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Behandlung mit Marinol® (Wirkstoff: Dronabinol, Arzneimittel auf Cannabis-Grundlage) |
Indikation | Blepharospasmus (Lidkrampf), führt zu ausgeprägten Sehbehinderungen bis hin zur teilweise funktionellen Blindheit |
Schweregrad: |
nicht hinreichend Der Blepharospasmus führt bei der Klägerin zu einer zeitweiligen funktionellen Erblindung. Diese Beeinträchtigung begründet eine erhebliche Einschränkung in der Lebensqualität, eine notstandsähnliche Situation vergleichbar einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung ist hieraus nicht abzuleiten. |
Bemerkung: | Leistungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des off-label-use (-), da das Fertigarzneimittel Marinol keine Zulassung in Deutschland besitzt und daher eine zulassungsüberschreitende Anwendung ausscheidet. |
Verfahrensgang: |