Aktenzeichen: | L 4 KR 48/11 B ER |
Entscheidungsdatum: | 07.03.2011 |
Gericht: | LSG Niedersachsen-Bremen |
einstw. Rechtsschutz: | ER |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | intravenöse Immunglobulin-Therapie mit Kiovig als Ersatz für Octagam |
Indikation | Multiple Sklerose mit schubförmigen, sekundär chronisch progredientem Verlauf |
Schweregrad: |
hinreichend Nach Auffassung des LSG eine verfassungskonforme Auslegung nicht nur im Falle einer notstandsähnlichen Situation geboten, in der der Tod oder der Verlust eines wesentlichen Organs oder einer Körperfunktion kurz bevorsteht. Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebiete eine entsprechende Auslegung auch in gravierenden Fällen der Gefährdung der körperlichen Unversehrheit. |
Alternativen: |
nicht verfügbar Das Gericht sieht das Erfordernis der Alternativlosigkeit auch in den Fällen gegeben, in denen eine schulmäßige Behandlungsmethode dem Patienten unzumutbar ist. Das BSG spricht hingegen von Unanwendbarkeit (z.B. B 1 KR 7/05 R). |
Eignung: | ja |
Verfahrensgang: |