Aktenzeichen: | L 9 KR 357/20 |
Entscheidungsdatum: | 15.03.2023 |
Gericht: | LSG Berlin-Brandenburg |
Ergebnis: | negativ |
Therapie: | Helmtheraphie |
Indikation | rechtsseitig abgeflachte Asymmetrie des Schädels (Plagiocephalus), Asymmetrie der Schädelbasis mit einer Differenz von zunächst 1,8 cm sowie einer lagerungsbedingten Abflachung des Hinterkopfes (Brachycephalus) |
Schweregrad: |
nicht hinreichend Denn geforderten Schweregrad erreichte die Krankheit des Versicherten nicht, eine Kopfasymmetrie mit einer zu Beginn der Behandlung noch messbaren Differenz von 1,5 cm stellt keine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwerwiegende Krankheit dar. Bei ausgeprägten Befunden gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie für schwerwiegende Erkrankungen ursächlich werden könnte. |
Verfahrensgang: |