Aktenzeichen: | L 4 KR 310/19 |
Entscheidungsdatum: | 13.12.2021 |
Gericht: | LSG Niedersachsen-Bremen |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | Versorgung mit dem OkuStim-System (Stimulierung der Netzhaut mit elektrischen Strömungen) |
Indikation | Retinopathia pigmentosa beidseits |
Schweregrad: |
hinreichend Notstandsähnliche Situation ist gegeben, denn die gegenständlich begehrte Behandlung ist die letzte Möglichkeit, gegen die völlige Erblindung vorzugehen. |
Eignung: |
ja Die TES-Therapie wird gezielt zur Verlangsamung des irreparablen Verlusts der Sehfähigkeit eingesetzt. |
Bemerkung: | Hier wird entgegen der Judikatur des BSG nicht auf den zeitlichen Moment abgestellt, sondern vertreten, dass ein Anspruch bestünde, da der irreperable Verlust der Sehkraft drohe und es wegen der Sicherheit des Eintritts in der Zukunft nicht auf einen unmittelbar drohenden Verlust ankäme. |
Verfahrensgang: |