Aktenzeichen: | S 2 KR 516/16 |
Entscheidungsdatum: | 10.10.2017 |
Gericht: | SG Augsburg |
Ergebnis: | positiv |
Ergebnis-Typ: | > BVerfG |
Therapie: | spezifische Nervenrehabilitation |
Indikation | schwere Facialisparese rechts |
Schweregrad: |
hinreichend Die Kammer geht davon aus, dass die drohende Erblindung auf einem Auge eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung iS von § 2 Abs. 1a SGB V darstellt. |
Alternativen: | nicht verfügbar |
Eignung: | ja |
Bemerkung: | Die Entscheidung geht insofern über die Rechtsprechung des BVerfG hinaus, als eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung als hinreichend betrachtet wird. § 2 Abs. 1a SGB V und die Rechtsprechung des BVerfG fallen an diesem Punkt auseinander. Die drohende Erblindung bzw. der Verlust eines Sinnesorgans waren vom BSG immer wieder als mögliche Fälle der "wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung" genannt worden. Gleichwohl hat dies bisher zu keiner positiven Entscheidung des BSG in einem solchen Fall geführt. |
Verfahrensgang: |