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Aktenzeichen:  1 BvR 2056/12 
Entscheidungsdatum:  10.11.2015 
Gericht:  BVerfG Karlsruhe
Ergebnis:  negativ 
Therapie:  Uropol-S / Gepan instill (Medizinprodukt) 
Indikation  interstitiellen Cystitis (chronisch progressive Erkrankung der Harnblase) 
Schweregrad:  nicht hinreichend

Statistisch erfasste Suizide bei der vorliegenden Erkrankung reichen nicht aus.
Eignung:  nein

Die Beschwerdeführerin hat keine ausreichenden Belege zur Wirksamkeit des Medizinprodukts vorgelegt.
Bemerkung:  Das BVerfG tritt zudem dem Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, es sei verfassungsrechtlich geboten, den grundgesetzlichen Leistungsanspruch nach dem Nikolaus-Beschluss auch auf wertungsmäßig vergleichbare Krankheiten zu erweitern. Zwar sei eine solche Erweiterung durch das BSG anerkannt und in § 2 Abs. 1a SGB V normiert. Dies berühre jedoch nicht den verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 GG. Für diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch setzt das BVerfG weiter das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage voraus. 
Verfahrensgang:   

 

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