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Aktenzeichen:  L 4 KR 456/14 
Entscheidungsdatum:  24.01.2017 
Gericht:  LSG Niedersachsen-Bremen
Ergebnis:  positiv 
Ergebnis-Typ:  > BVerfG 
Therapie:  Immunglobulin 
Indikation  Antikörpermangelsyndrom bei monoklonaler Gammopathie unbestimmter Signifikanz (MGUS) 
Schweregrad:  hinreichend

Der hinreichende Schweregrad soll sich hier aus der erhöhten Infektanfälligkeit, die sich auf der Grunderkrankung beruht, ergeben. Die Infektanfälligkeit führe zu einer untypischen Häufung von schwersten rezidivierenden Lungenentzündungen mit Todesgefahr. Es sei definitiv nicht absehbar, ob sich ein tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb eines überschaubaren Zeitraums verwirklichen würde.
Alternativen:  nicht verfügbar

Zwar seien die einzelnen Infekte mit Antibiotika zu behandeln. Die Alternativlosigkeit ergebe sich hier vielmehr aus der Summe der bereits aufgetretenen Infekte.
Eignung:  ja

Bereits seit 1998 erfolgen die Immunglobulininfusionen. Die beklagte KK hat erst im Jahre 2008 die Voraussetzungen der Weiterversorgung geprüft. Einen Abbruch der Versorgung hält das Gericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens für lebensbedrohlich. Daher könne die Wirksamkeit von Alternativen nicht überprüft werden.
Bemerkung:  Der Senat legt hier alle drei Voraussetzungen weit aus, was den derzeitigen Bemühungen des BVerfG den Anwendungsbereich der Nikolaus-Grundsätze einzuschränken, nicht entsprechen dürfte. Gleichwohl muss hier auch die besondere Fallgestaltung beachtet werden. Insbesondere hinsichtlich des widersprüchlichen Verhaltens der beklagten KK ist der Senat hier sichtlich bemüht, eine wertende Betrachtung der Gesamtsituation vorzunehmen. 
Letzte Instanz:  20.03.2018 - BSG B 1 KR 4/17 

 

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